Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Resense GmbH

Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Anfragen, Bestellungen und Verträge über Waren und Dienstleistungen („Vertragsgegenstand“) zwischen der Resense GmbH („Resense“) und dem Lieferanten. 

  2. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 

  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn Resense ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. 

  4. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Elektronische Kommunikation (z. B. E-Mail, EDI) ist ausreichend. 

  5. Die gesetzlichen Rechte von Resense bleiben unberührt.

     

Vertragsabschluss

  1. Anfragen von Resense sind unverbindlich. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich zu erstellen und sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet sind. 

  2. Der Lieferant hat Angebote streng auf der Grundlage der Anfrage zu erstellen. Etwaige Abweichungen sind ausdrücklich anzugeben. 

  3. Ein Vertrag kommt durch die Auftragserteilung von Resense und die Annahme durch den Lieferanten zustande. Ergeht innerhalb von 3 Werktagen keine Ablehnung, gilt der Auftrag als angenommen. 

  4.  Resense ist berechtigt, Bestellungen einseitig zu ändern. Der Lieferant muss Resense unverzüglich über die Auswirkungen auf Preis und Lieferzeit informieren. 

  5. Der Lieferant hat Resense vor Vertragsabschluss mitzuteilen, ob Produkte Exportbeschränkungen oder behördlichen Auflagen unterliegen.  

     

Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und lauten auf Euro. 

  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten die Preise alle Leistungen, einschließlich: 

    • Verpackung 

    • Transport 

    • Versicherung 

    • Zölle und Steuern 

    • Lieferung gemäß DDP Incoterms 2020 

  3. In Rechnungen müssen alle erforderlichen Angaben enthalten: 

    • Bestellnummer 

    • Artikelnummer 

    • Angaben zum Lieferanten 

    • Lieferdatum 

  4. Unvollständige Rechnungen gelten als nicht ausgestellt. 

  5. Zahlungen sind zu leisten: 

    • innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 

    • innerhalb von 60 Tagen netto 

  6. Die Zahlungsfristen beginnen erst nach vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. 

  7. Resense ist berechtigt, Zahlungen im Falle einer mangelhaften Leistung zurückzuhalten. 

  8. Resense ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt. 

     

Lieferung 

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß der Bestellung an die angegebene Lieferadresse. 

  2. Jeder Lieferung muss eine vollständige Dokumentation beiliegen: 

    • Lieferschein 

    • Prüfberichte 

    • Zertifikate 

    • Konformitätserklärungen 

  3. Der Lieferant garantiert: 

    • Für den Transport geeignete Verpackung 

    • Verwendung umweltfreundlicher Materialien 

    • Minimierung des Verpackungsaufwands 

  4. Alle Lieferungen müssen eindeutig identifizierbar und rückverfolgbar sein (Chargen-/Seriennummerierung). 

  5. Resense ist berechtigt, nicht konforme Lieferungen zurückzuweisen. 

  6. Liefertermine sind verbindlich. 

  7. Der Lieferant muss Resense unverzüglich über etwaige Verzögerungen informieren. 

  8. Im Falle einer Verzögerung ist Resense berechtigt: 

    • Vertragsstrafe: 0,5 % pro Verzögerungseinheit (max. 5 %) 

    • Schadensersatz 

  9. Teillieferungen, Überlieferungen oder Unterlieferungen sind ohne vorherige Zustimmung nicht zulässig. 

  10. Resense kann im Falle einer Verzögerung vom Vertrag zurücktreten. 

 

Gefahrenübergang 

  1. Der Lieferant trägt das Risiko bis zur vollständigen Lieferung. 

  2. Der Gefahrenübergang erfolgt erst mit der Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort. 

  3. Dies gilt auch für Teillieferungen oder zusätzliche Leistungen. 

 

Höhere Gewalt 

  1. Keine der Parteien haftet für Ereignisse höherer Gewalt. 

  2. Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich benachrichtigen. 

  3. Hält die Situation über einen längeren Zeitraum (> 3 Monate) an, ist ein Rücktritt vom Vertrag zulässig. 

 

Qualitäts- und Produktanforderungen 

  1. Die gelieferten Produkte müssen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 

  2. Der Lieferant garantiert: 

    • die Einhaltung aller Normen (DIN, ISO, EN) 

    • Produktsicherheit 

    • Funktionsfähigkeit 

       

Mängel und Gewährleistung 

  1.  Lieferungen müssen vollständig mangelfrei sein. 

  2. Im Falle von Mängeln hat Resense folgende Rechte: 

    • Nachbesserung 

    • Ersatz 

    • Rücktritt 

    • Preisminderung 

  3. Bei Gefahr im Verzug kann Resense Mängel auf Kosten des Lieferanten beheben. 

  4. Gewährleistungsfrist: 36 Monate 

  5. Der Lieferant trägt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten. 

 

Produkthaftung 

  1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für Schäden. 

  2. Der Lieferant stellt Resense von Ansprüchen Dritter frei. 

  3. Der Lieferant trägt die Kosten für Rückrufe, Ersatzlieferungen und Vor-Ort-Service. 

  4. Eine Produkthaftpflichtversicherung ist obligatorisch. 

     

Vertraulichkeit 

  1. Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln. 

  2. Sie dürfen ausschließlich für den Vertragszweck verwendet werden. 

  3. Bei Beendigung des Vertrags sind diese Informationen zurückzugeben oder zu löschen. 

     

Export 

  1. Der Lieferant hat sicherzustellen: die Einhaltung aller Exportvorschriften, Bereitstellung von Einstufungen.

  2. Bei Verstößen kann Resense den Vertrag kündigen. 

 

Umwelt, Nachhaltigkeit und Lieferkette 

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Umweltvorschriften einzuhalten. 

  2. Der Lieferant betreibt ein Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 14001). 

  3. Es gelten die folgenden Grundsätze: 

    • Verbot von Kinderarbeit 

    • Verbot von Zwangsarbeit 

    • Arbeitssicherheit 

    • Achtung der Menschenrechte 

4. Der Lieferant hält die Anforderungen des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein. 

 

Eigentum, Werkzeuge und Rechte 

  1. Alle von Resense bereitgestellten Gegenstände bleiben Eigentum von Resense. 

  2. Diese dürfen ausschließlich zum Zweck des Auftrags verwendet werden. 

  3. Alle Entwicklungen gehen vollständig auf Resense über. 

 

Schlussbestimmungen 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  

  2. Gerichtsstand ist der Sitz von Resense.

  3. Erfüllungsort ist der Sitz von Resense.

  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Resense GmbH

Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Resense GmbH (im Folgenden „Resense“) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie in späteren Verträgen nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. 

  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Resense hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Resense in Kenntnis solcher Bedingungen eine Lieferung vorbehaltlos ausführt. 

  3. Einzelvereinbarungen und Nebenabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

  4. Rechte, die Resense aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Vereinbarungen zustehen, bleiben unberührt. 

 

Vertragsabschluss 

  1. Angebote von Resense sind freibleibend und unverbindlich. 

  2. Angaben zu Produkten – insbesondere zu Kraft- und Drehmomentsensoren – wie Abbildungen, Zeichnungen und Angaben zu Gewicht, Abmessungen oder Leistung stellen lediglich annähernde Werte dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ihre Verbindlichkeit vereinbart wurde.  

  3. Eine vom Kunden erteilte Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar und wird erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch Resense oder durch die Lieferung der Produkte verbindlich.

  4. Das Schweigen von Resense auf Angebote oder Bestellungen gilt nur dann als Annahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.  

  5. Offensichtliche Fehler, Druckfehler oder Rechenfehler in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind für Resense nicht bindend. 

  6. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Resense. 

 

Leistungsumfang 

  1. Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Resense. 

  2. Resense ist berechtigt, technische Änderungen an den Produkten vorzunehmen, sofern diese dem Stand der Technik entsprechen, keine wesentliche Funktionsänderung darstellen und für den Kunden zumutbar sind. 

  3. Resense behält sich das Recht vor, Änderungen an Design, Materialien oder Ausführung vorzunehmen, sofern diese Änderungen branchenüblich oder zur Verbesserung der Produkte erforderlich sind.  

  4. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. 

  5. Produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen von bis zu 5 % gelten als vertragsgemäß. 

 

Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW/FCA gemäß Incoterms), zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung sowie aller anfallenden Steuern und Abgaben. 

  2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 

  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet; zudem können etwaige durch den Verzug entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. 

  4. Resense ist berechtigt, die Preise im Falle nachträglicher Kostensteigerungen anzupassen.

  5. Aufrechnung und Zurückbehaltung von Leistungen sind nur im gesetzlich zulässigen Umfang zulässig. 

  6. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden kann Resense Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

 

Lieferung 

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. 

  2. Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen. 

  3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. 

  4. Resense ist berechtigt, Lieferungen von Dritten zu beziehen. Im Falle von Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung durch Lieferanten ist Resense berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  5. Lieferverzögerungen aufgrund von Exportkontrollen, behördlichen Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Auflagen verlängern die Lieferfristen entsprechend. 

 

Gefahrenübergang 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. 

  2. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Abholbereitschaft der Ware über. 

  3. Dies gilt auch für Teillieferungen oder zusätzliche Leistungen. 

     

Eigentumsvorbehalt 

  1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Resense. 

  2. Der Kunde darf die Produkte im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen; alle daraus entstehenden Forderungen werden im Voraus an Resense abgetreten. 

  3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sorgfältig zu behandeln und gegen Risiken zu versichern. 

  4. Im Falle eines Vertragsbruchs ist Resense berechtigt, die Ware zurückzufordern. 

 

Mängelansprüche 

  1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel schriftlich zu rügen. 

  2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden. 

  3. Bei berechtigten Mängelansprüchen wird Resense nach eigenem Ermessen die Ware entweder reparieren oder Ersatz liefern. 

  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Verwendung, natürlichem Verschleiß oder vom Kunden vorgenommenen Änderungen. 

  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. 

     

Haftung 

  1. Resense haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

  3. Jede weitere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

     

 Produkthaftung 

  1. Produkte dürfen in keiner Weise verändert werden, die die Sicherheit beeinträchtigt. 

  2. Der Kunde stellt Resense im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei. 

  3. Im Falle eines Produktrückrufs ist der Kunde zur Zusammenarbeit verpflichtet. 

 

 Vertraulichkeit 

  1. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die unter anderen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Lieferdatum vertraulich zu behandeln und diese Informationen, sofern dies nicht für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch offenzulegen oder zu nutzen. 

  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Beginn des Vertragsverhältnisses bekannt waren oder vor Beginn des Vertragsverhältnisses allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast liegt bei der empfangenden Partei. 

  3. Die Parteien stellen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern und Beauftragten – insbesondere ihren Freiberuflern, Auftragnehmern und Dienstleistern – sicher, dass auch diese sich für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung jeglicher eigenständigen Nutzung, Offenlegung oder unbefugten Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten. 

     

 Export 

  1. Dem Käufer ist es untersagt,
    Produkte und/oder 

    • geistiges Eigentum; und/oder

    • Know-how; und/oder 

    • sonstige vertrauliche Informationen jeglicher Art, die dem Käufer in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, zur Verfügung gestellt oder zur Kenntnis gebracht wurden

    • in die Russische Föderation; und/oder 

    • in von der Russischen Föderation besetzte Gebiete; und/oder 

    • in die Republik Belarus; und/oder 

    • zur Nutzung in der Russischen Föderation; und/oder 

    • zur Nutzung in von der Russischen Föderation besetzten Gebieten; und/oder 

    • zur Nutzung in der Republik Belarus 

    • im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag.   

  2. Der Käufer hat sich nach besten Kräften zu bemühen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 dieses Artikels nicht durch Dritte in der nachgelagerten Lieferkette, einschließlich etwaiger Wiederverkäufer, vereitelt wird. 

  3. Der Käufer hat ein geeignetes Kontrollsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Lieferkette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 1 dieses Artikels vereiteln würden. 

  4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 dieses Artikels stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Resense ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

    • Kündigung dieses Dienstleistungsvertrags; und/oder 

    • die Verhängung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts dieses Vertrags oder des Preises der gelieferten Produkte, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 

  5. Der Kunde hat Resense unverzüglich über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 dieses Artikels zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 1 dieses Artikels vereiteln könnten. Der Kunde hat Resense innerhalb von zwei Kalenderwochen nach einer einfachen Aufforderung Informationen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen. 

 

 Schlussbestimmungen 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

  2. Gerichtsstand ist der Sitz der Resense GmbH. 

  3. Erfüllungsort ist der Sitz von Resense. 

  4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.